S A T Z U N G des Vereins der Freunde des Fürstenberg-Gymnasiums e. V. §1 Name, Sitz und Vereinsjahr 1. Der Verein führt den Namen "Freunde des Fürstenberg-Gymnasiums". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz "e. V. 2. Der Verein hat seinen Sitz in Donaueschingen. 3. Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Vereinsjahr ist das Kalenderjahr 1975. §2 Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Natürliche Personen müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Mitgliedschaft wird durch die Annahme eines schriftlichen Beitrittsgesuches an den Vorstand erworben. §3 Die Mitgliedschaft endet durch
Die Austrittserklärung ist frühestens nach zweijähriger Mitgliedschaft mit vierteljährlicher Frist zum Ablauf eines Kalenderjahres zulässig. Der Ausschluß eines Mitglieds erfolgt durch Vorstandsbeschluß. Gegen diesen Beschluß kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung angerufen werden. § 4 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, und zwar insbesondere durch a) Förderung der Beziehungen zwischen Schule und Eltern, aber auch zwischen der Schule und der Öffentlichkeit, b) Gewährung von Hilfen und Zuschüssen für schulische Veranstaltungen (z. B. Auslandsreisen, Schullandheimaufenthalte, regionale und überregionale Sportwettkämpfe, Schüleraustausch, Theaterfahrten, Konzertbesuche u. dgl. c) Beschaffung von Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen für die Schule, d) eigene Veranstaltungen (z. B. Ausstellungen, Konzerte, Vorträge, Feste, Sportwettkämpfe), e) Pflege der Beziehungen zwischen den ehemaligen Schülern des Fürstenberg-Gymnasiums. Etwaige Gewinne und Überschüsse dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen in ihrer Mitgliedseigenschaft keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
§ 5 Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein oder bei dessen Auflösung keinen Anspruch an das Vereinsvermögen oder an Teile dieses Vermögens. § 6 Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist in keinem Falle bezweckt.
§ 7 Beiträge Die Mittel für die Erfüllung der Aufgaben des Vereins werden aufgebracht: a) durch Beiträge der Mitglieder, deren Höhe vom Vorstand für das jeweilige Geschäftsjahr festgelegt wird, b) durch Spenden. Sämtliche Spenden und Beiträge müssen ausschließlich für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
§ 8 Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind a) der Vorstand b) die Mitgliederversammlung.
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und drei weiteren Vorstandsmitgliedern, von denen einer Kassenwart und einer Schriftführer sein soll. Dem Vorstand gehören kraft Amtes der Vorsitzende des Elternbeirats und der Schulleiter an. Beide können auch zum Vorsitzenden bzw. Stellvertreter des Vorsitzenden gewählt werden.
Die zu wählenden Vorstandsmitglieder werden jeweils auf die Dauer von zwei Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt. Nach Ablauf ihrer Amtszeit führen sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes die Vereinsgeschäfte weiter. Ihre Wiederwahl ist zulässig. Jedes Vorstandsmitglied muß in einem getrennten Wahlgang - auf Antrag von 20 % der anwesenden Mitglieder-in geheimer Wahl gewählt werden. Als gewählt gilt, wer die meisten gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Der Vorstand beschließt in seinen Sitzungen mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit der Anwesenden entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, in seiner Abwesenheit die Stimme des Sitzungsleiters. Beschlußfähig ist der Vorstand, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder, von denen einer der Vorsitzende oder der Stellvertreter sein muß, gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Für die Erledigung der laufenden Geschäfte des Vereíns kann der Vorstand mit Zustimmung der Mitgliederversammlung einen Geschäftsführer bestellen, der an den Vorstandssitzungen und den Mitgliederversammlungen in beratender Funktion, also ohne Stimmmrecht teilnirnmt.
§ 9 Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden des Vereins oder im Falle seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einberufen. Die Einladungen sollen mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin erfolgen. Es genügt Einladung durch eine Zeitungsanzeige.
§ 10 Mindestens einmal im Jahr innerhalb der ersten vier Monate nach Beginn des neuen Schuljahres muß eine ordentliche Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung stattfinden. Zur Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung gehören in jedem Fall folgende Punkte: a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorsitzenden und des Kassenwartes, b) Entlastung des Vorstandes für das abgelaufene Vereinsjahr c) Turnusgemäße Wahl des Vorstandes, des Vorsitzenden des Vorstandes und seines Stellvertreters d) Beratung und Beschlußfassung über die Vereinsarbeit
Der Vorstand muß eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 1/5 der Mitglieder verlangt wird. Auch in diesem Falle sollen die Formvorschriften für die Einberufung einer ordentlichen Mitgliederversammlung (Einladungsfrist und Bekanntgabe der Tagesordnung) gewahrt werden.
Jedes Mitglied ist berechtigt, Anträge auf Ergänzung und Erweiterung der Tagesordnung zu stellen. Diese müßten spätestens drei Tage vor dem Versammlungstermin bei dem Vorstand eingehen und von mindestens zehn weiteren Vereinsmitgliedern unterzeichnet sein, wenn sie berücksichtigt werden sollen. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem der übrigen Vorstandsmitglieder geleitet. Zu Beschlüssen der Mitgliederversammlung ist einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich, mit Ausnahme der Fälle, in denen diese Satzung ein anderes Stimmverhältnis vorsieht. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag. Beschlüsse über Satzungsänderungen sowie über die Auflösung des Vereine und die Verwendung des Vereinsvermögens bedürfen der Zustimmung von 3/4 der erschienenen Mitglieder. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden durch den Schriftführer in einem Ergebnisprotokoll zusammengefaßt. Dieses Protokoll muß vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer unterzeichnet werden.
§ 11 Auflösung des Vereins Der Verein endet, wenn die Mitgliederversammlung einen entsprechenden Beschluß faßt.
§ 12 Im Falle der Auflösung, bzw. Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall seiner ursprünglichen Zwecke muß das Vereinsvermögen auf steuerbegünstigte Institutionen, jedoch mit der Auflage, die erhaltenen Beträge ausschließlich und unmittelbar für gerneinnützige Zwecke zu verwenden, übertragen werden. Für diesen Fall ist auch die Zustimmung des Finanzamtes einzuholen. Die im Augenblick der Vereinsauflösung im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder sind zugleich die Liquidatoren des Vereinsvermögens.
§ 13 Gemeinnützigkeit Der Vorstand ist verpflichtet, alle im Zeitpunkt der Vereinsgründung in Kraft befindlichen und weiterhin in Kraft tretenden Bestimmungen über gemeinnützige Vereine zu beachten, wobei er sich darüber im klaren ist, daß die Einhaltungen dieser Bestimmungen Voraussetzung für die Anerkennung der Gerneinnützigkeit des Vereins nicht nur im Zeitpunkt der Vereinsgründung, sondern während der gesamten Dauer der Vereinstätigkeit ist. Der Vorstand hat die Aufgabe bei den zuständigen Finanzbehörden die Anerkennung des Vereins als eine gemeinnützige Organisation zu beantragen.
Donaueschingen, den 17. Januar 1975
Änderung: § 1Abs. 3 " Das Vereinsjahr beginnt jeweils am 1. Oktober eines jeden Jahres und läuft bis zum 30. September des Folgejahres " 8.11.1989 gez. Unterschrift |